S A T Z U N G

des Allgemeinen Sportvereins Dresden-West e.V.

 

§ 1        Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Sportverein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Dresden-West e.V.“. Zugelassene Kurzbezeichnung ist „ASV West“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnsitz des gewählten Vorsitzenden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2        Ziel und Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
    2. Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung durch Betreiben von Sport im Sinne § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.

 

    1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb z.B. in den Sportarten Volleyball, Badminton und Gymnastik.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3        Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung

    1. Der Verein setzt sich aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.

 

    1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

    1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

 

    1. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

    1. Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    2. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Minderjährigen ist der Austritt vom gesetzlichen Vertreter zu erklären.
    3. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zu jedem Quartalsende schriftlich dem Vorstand zu erklären.
    4. Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen:

• wegen schwerem Verstoß gegen Satzung und Interesse des Vereins (vereinsschädigendes Verhalten, grobe Unsportlichkeit ect.)
• bei Rückstand der Beitragszahlung von mehr als 3 Monaten

  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensteile des Vereins.

§ 4        Aufnahmegebühren und Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsbedingten Aufgaben Beiträge.
  2. Die Aufnahmegebühren und monatlichen Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand unterbreitet und durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind Bestandteil der Beitragsordnung des Vereins.

 

§ 5        Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Vereinsmitglieder haben das Recht:

• an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
• aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und dessen Veranstaltungen zu besuchen
• alle Möglichkeiten des Sporttreibens im Verein zu nutzen

    1. Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht:

• sich entsprechend der Satzung und aller übrigen Ordnungen des Vereins zu verhalten
• allen Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, zum geforderten Zeitpunkt nachzukommen

§ 6        Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Leitungen der Sektionen und allgemeinen Sportgruppen

 

§ 7        Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf Antrag kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Vereinsmitgliedern, mit Angabe der Tagesordnung, 4 Wochen vor Termin schriftlich bekannt zu geben.
  3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes und Kassenbericht
    • Haushaltsplanvorlage und dessen Beschlussfassung
    • Beschlussfassung zu vorliegenden Anträgen
    • Wahl und Bericht des Kassenprüferausschusses
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von allen Vereinsmitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  5. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in angemessener Frist einberufen werden durch:
    • Beschluss des Vorstandes
    • Antrag von 20 % der Gesamtmitgliederzahl
  7. Der Versammlungsverlauf wird in einem Protokoll erfasst und vom Protokollanten unterzeichnet.

 

§ 8        Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt und führt die Geschäfte im Sinne der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus:
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Schatzmeister

  • Der Vorstand kann entsprechend der Situation weitere Mitglieder heranziehen. Diese sowie Leiter der Sektionen und allgemeinen Sportgruppen gehören zum erweiterten Vorstand.
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
  • Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden sowie ein zweites Vorstandsmitglied vertreten.
  • Der Vorstand kann Sektionen oder Sportgruppen auflösen:
    • auf Antrag der Mehrheit der Sektionsmitglieder
    • nach Verlust so vieler Mitglieder, dass ein Sportbetrieb nicht mehr möglich ist
  • Jede Sektion oder Sportgruppe wählt eine Leitung, deren Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen richtet. Diese Leitungen sind selbständig und arbeiten eigenverantwortlich im Sinne der Vereinssatzung.

 

 

 

§ 9        Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Satzungsämter des Vereines werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereines.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

§ 10       Stimmrecht, Wählbarkeit und Abstimmungen

  1. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Kein Stimmrecht haben Vereinsmitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Wählbar als Vorstand, Kassenprüfer oder Sportgruppenleitung sind alle Vereinsmitglieder ab 18. Lebensjahr.
  3. Abstimmungen finden, wenn nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit statt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11      Haftung

  1. Bei Schäden, die einem Vereinsmitglied in Ausübung seiner Mitgliedschaft widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.
  2. Für Schäden, die ein Mitglied dem Verein gegenüber vorsätzlich verursacht, haftet das Mitglied.

§ 12      Kassenprüfung

  1. Eine Kassenprüfung des Vereins hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Das Ergebnis ist protokollarisch dem 1. Vorsitzenden zu übergeben. Auf der Mitgliederversammlung wird der Prüfungsbericht vorgelegt.
  2. Der Kassenprüfer darf kein Vorstandsmitglied sein und wird für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt.

§ 13      Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Die Auflösung des Vereins darf nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung als einziges Thema der Tagesordnung beraten und beschlossen werden. Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden:
    • auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder
    • auf schriftlichen Antrag von 1/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen bei Vereinsauflösung weniger als 10 % der Mitglieder, so ist die Abstimmung zu einem neuen Termin anzusetzen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem eingetragenen gemeinnützigen Verein „Sonnenstrahl e.V.“ zu übertragen. Dieser Verein muss dieses Vermögen für seine gemeinnützigen Zwecke verwenden.

 

§ 14      Inkraftsetzung

  1. Diese Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.10.2010 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins „Allgemeinen Sportvereins Dresden-West e.V.“ in der 77. Grundschule „An den Seegärten“, am Urnenfeld 27, in 01157 Dresden.

Jörg Schneeweiß
(Schatzmeister)
gez. Eric Lücke
(1. Vorsitzender)

Die Neufassung der Satzung wurde am ………… in das Vereinsregister VR 1787 eingetragen.